Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen (§ 15a BBhV)
Stand: 01.01.2021
Kieferorthopädische Leistungen sind nach § 15a Absatz 1 Nr. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomali...
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