AG Waiblingen: Neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 sind weitere Leistungen berechenbar
Urteil vom 26.11.2019
Das Amtsgericht (AG) Waiblingen hat mit Urteil vom 26.11.2019 (Az.: 1 C 836/19) entschieden, dass die GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 nur Leistungen zur Kieferumformung bzw. Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss und Retention umfassen. Die Eingliederung festsitzender Th...
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Juradent-ID: 4257