VG Düsseldorf: GOZ-Nr. 5170 ist nicht durch die parallel berechneten GOZ-Nrn. 2150 ff. oder 2200 ff. abgegolten
Urteil vom 13.12.2016
Durch den Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 16.11.2012 (B 3100 – 3.1.6.2.A – IV A 4) wurde die Beihilfefähigkeit von erbrachten und abgerechneten zahnärztlichen Leistungen nach der GOZ-Nr. 5170 erheblich eingeschränkt. Dort ist hinterlegt:
„Die Berechnung einer Gebühr na...
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Juradent-ID: 4111