Mustertext: Hautlappenplastik nach GOÄ-Nr. 2382 im Rahmen einer Implantation
Ihre private Krankenversicherung teilt Ihnen mit, der Ansatz der GOÄ-Nr. 2382 sei nicht sachgerecht. Da alle nötigen (Schleim-)Hautlappenplastiken in der GOZ abgebildet seien, entfalle grundsätzlich die Zugriffsmöglichkeit des Zahnarztes auf die GOÄ. Diese Behauptung ist definitiv falsch.
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Juradent-ID: 4072