BGH schafft Klarheit bei der Einwilligung zur Abtretung (zahn-)ärztlicher Honorarforderungen an eine Abrechnungsstelle
Urteil vom 10.10.2013
Nach der mit der Änderung der GOZ geschaffenen Regelung in § 10 Abs. 6 GOZ ist die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt...
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Juradent-ID: 3892