Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW zur Berechnung von Speicheltests
Speicheltests sind in der GOZ nicht beschrieben. Somit kann der Zahnarzt über § 6 Abs. 2 GOZ auf die geöffneten Bereiche der GOÄ zurückgreifen.
Denkbar sind die unten aufgeführten GOÄ-Pos.:
- Speichelfließrate GOÄ-Pos. 3712
- ph-Wert Bestimmung des Spe...
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Juradent-ID: 3883