AG Düsseldorf zur medizinischen Notwendigkeit der Speicheldiagnostik
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf kommt mit Urteil vom 10.04.2018 (Az.: 27 C 16307/13) zu der Überzeugung, dass die im Rahmen einer Speicheldiagnostik abgerechneten Leistungen nach GOÄ-Nrn. 298, 3712, 3714, 3715, 4938, 4715 und GOZ-Nr. 1000 medizinisch notwendig sind.
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