Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, Stand 23.06.2021
Nach § 66 LBG i.V.m. § 8 Abs.1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich kieferorthopädische) Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Z...
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