Beihilferechtliche Hinweise zum Paragrafenteil der GOZ - Anlage 7 BVO NRW
Stand: 01.01.2020
Nach § 75 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Beihilfenverordnung sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich kieferorthopädischer) Leistungen beurteilt sich grun...
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Juradent-ID: 3047