Beihilferechtliche Bestimmungen zu kieferorthopädischen Behandlungen NRW
Stand: Januar 2020
Grundsatz
Die Angemessenheit und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung beruhen auf der Grundlage des kieferorthopädischen Behandlungsplans beziehungsweise der entsprechenden Rechnungen.
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