GOZ-Nr. 6190 nur im Zusammenhang mit KFO-Leistungen berechnungsfähig?
Von PKV-Unternehmen und Beihilfestellen wird im Rahmen der Erstattung von zahnärztlichen Liquidationen häufig argumentiert, bei der GOZ-Nr. 6190 handele es sich um eine Ziffer aus dem „Teil G - Kieferorthopädische Leistungen“, die demzufolge auch nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädisc...
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Juradent-ID: 3044