Die GOZ 6010 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt
Unvermindert häufig wird in Erstattungsbescheiden privater Krankenversicherer und Beihilfestellen die Behauptung aufgestellt, die GOZ-Nr. 6010 stamme aus dem kieferorthopädischen Teil der Gebührenordnung und könne deshalb nur bei einer kieferorthopädischen Behandlung angesetzt werden.
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Juradent-ID: 3007