Versicherung hält die Begründungen für die Honorarvereinbarung für nicht ausreichend
Anlässlich Ihrer durchgeführten Behandlung wurde eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ geschlossen. Diese ist in die amtliche Gebührenordnung ausdrücklich aufgenommen, um aufwändige Leistungen betriebswirtschaftlich erbringen zu können.
Zur dieser Vereinbarung teilt Ihn...
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Juradent-ID: 2856