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Hinweise zur Delegation von Leistungen
Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist grundsätzlich als ein Dienstvertrag gemäß § 613 BGB zu qualifizieren, wonach die Dienste im Zweifel persönlich zu erbringen sind. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) konkretisiert § 613 Satz 1 BGB allerdings dahingehend, dass gewisse, originär zahnärztliche T...
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Juradent-ID: 2722