GOÄ 2382 – kann im intraoralen Bereich nicht angesetzt werden
Bezüglich der GOÄ-Nr. 2382 behaupten einige Kostenträger, diese Leistungsziffer stamme aus dem Abschnitt L-VII „Chirurgie der Körperoberfläche“, welche im intraoralen Bereich keinen Ansatz finden könne.
Ausweislich § 6 Abs. 2 GOZ sind die Leistungspositionen des Abschnitts „L“ der G...
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