Digitale Kurzversion nicht ausreichend
Wurden früher nahezu alle Patientenakten handschriftlich geführt, werden heute viele Behandlungsverläufe nur noch in elektronischer Form dokumentiert.
Nach § 415ff. Zivilprozessordnung stellt die handschriftlich erstellte Patientenakte im Beweisverfahren als „Urkunde“ ...
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