Mustertext - GOÄ 4 nur bei „besonderen Umständen“ oder „behindertem Kind“?
Ausweislich der Erläuterung Ihres Kostenerstatters resultiert die Nichterstattung der GOÄ-Nr. 4 auf der Behauptung, dass diese Gebührenziffer nur dann abrechenbar ist, wenn eine „unübliche Situation“ (z.B. behinderte Kinder, bewusstseinsgestörte Patienten oder Unfallpatienten) vorliegt.
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Juradent-ID: 1318