GOZ 2012: § 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 v.H. zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 v.H.

Thema: Minderung der Gebühr bei stationärer Behandlung

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