GOZ 2012: § 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 v.H. zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 v.H.

Thema: Minderung der Gebühr bei stationärer Behandlung

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Stellungnahmen Kammern / KZV

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Kritische Betrachtung der Minderungspflicht niedergelassener Zahnärzte in § 7 GOZ

Positionspapier der Zahnärztekammer Niedersachsen, Stand 2022

§ 15 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsät...

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