Bohrschablone nach GOÄ-Nr. 2700
Das AG Köln hat mit Urteil vom 14.12.2010 (Az. 146 C 79/09) sachverständig beraten die medizinische Notwendigkeit der Verwendung einer Bohrschablone und deren Berechenbarkeit über die GOÄ-Position 2700 bestätigt.
Bezüglich der Berechnung stellte das AG Köln...
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