GOZ-Nr. 2330 nicht bei Zahnfraktur als Unfallfolge
Die privaten Unfallversicherungen lehnen die Kostenübernahme der GOZ-Nr. 2330 in der Regel im Rahmen einer unfallbedingten Zahnfraktur mit dem Hinweis ab, dass eine kariesbedingte Fraktur der Zahnkrone nicht als Unfallfolge gilt und daher die Versicherung nicht leisten müsse.
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