BZÄK: Risikobasierte Einteilung von Eingriffen und Operationen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Abgrenzung von Zahnarztpraxen und Einrichtungen des ambulanten Operierens
Der § 23 des Infektionsschutzgesetzes unterscheidet in den Absätzen 3 und 5 klar zwischen Einrichtungen des ambulanten Operierens bzw. Arzt- und Zahnarztpraxen. Risikobasiert werden den ersteren durch das Gesetz höhere Anforderungen bezüglich des Personaleinsatzes, der Dokumentation, der bauli...
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