Argument: BEB-Nrn. 0814 ff. Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9000
Ihre Versicherung teilt Ihnen mit, dass die von uns berechneten Maßnahmen nach den BEB-Nrn. 0814 ff. Bestandteil des zahnärztlichen Honorars bei der Planung der implantologischen Behandlung und somit nicht gesondert berechnungsfähig sind.
Zu dieser Aussage möchte ich hiermit Stellung n...
Anmelden zum Weiterlesen
Wertvolle Informationen haben ihren Preis, denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten.
Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang.
Ihre Vorteile
Juradent-ID: 4116