Erläuterungen und Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
Die Berechnung der GOÄ-Nrn. 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) ist dem rein zahnärztlich Approbierten nicht möglich, da gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Abschnitt D „Anästhesieleistungen“ für den Zahnarzt ein nicht zugängliches Kapitel der GOÄ darstellt.
Dementsprechend lautet de...
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Juradent-ID: 4103