Steigerungsfaktor von 27,52 für eine Behandlung nach den GOZ-Nrn. 2400 und 2420 kann zulässig sein
Urteil vom 04.09.2015
Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe hat am 04.09.2015 (Az.: 6 C 1670/15) entschieden, dass eine zahnärztliche Rechnung, die entsprechend der Vergütungsvereinbarung einen 27,5171-fachen Steigerungssatz der GOZ-Nrn. 2400 und 2420 ausweist, wirksam war und zu bezahlen ist.
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