Lachgassedierung - Berechnung nach GOZ
ZÄK Berlin
Das Gebührenverzeichnis der GOÄ enthält für die Rauschnarkose mittels Lachgas die Geb.-Nr. 450. Seit der Novellierung der GOZ zum 01.01.2012 ist diese Gebühr für Zahnärzte jedoch nicht mehr zugänglich, weshalb diese Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (analog) zu berechnen ist.
Auch wenn ...
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