OLG Dresden: Ein Honoraranspruch entfällt nur dann, wenn das Interesse des Patienten an der Leistung komplett weggefallen ist
Urteil vom 31.07.2018
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 31.07.2018 (Az.: 4 U 252/18) entschieden, dass ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruches wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung einen vollständigen Interessenwegfall
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