AG Nürnberg: Nachbearbeitungen von Invisalign-Schienen sind nicht mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 31 C 427/14) die Notwendigkeit von Anpassungs- und Umarbeitungsmaßnahmen an vom Hersteller angelieferten Invisalign-Schienen als medizinisch erforderlich erachtet und entschieden, dass die weitere Bearbeitung de...
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Juradent-ID: 3828