BGH: Alternative Behandlungsmethoden sind unter Abwägung der Vor- und Nachteile rechtlich zulässig
Urteil vom 30.05.2017
In seiner Entscheidung vom 30.05.2017 (Az.: VI ZR 203/16) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit nicht allgemein anerkannten Therapieformen der „ganzheitlichen Zahnmedizin“ und stellt noch einmal klar, dass alternative Behandlungsmethoden rechtlich zuläs...
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