GOZ 2012: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Medizinische Notwendigkeit einer Implantatbehandlung

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Implantat: Brief des Patienten an seine Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach vollständiger Diagnostik hat mein Zahnarzt … meine weitere Behandlung geplant. Allein die Tatsache, dass ein Heil- und Kostenplan bzw. eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verfasst ist, dokumentiert meiner Ansicht nach, dass ...

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