VGH Bayern: Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Steuerhinterziehung
Ein Zahnarzt darf sich „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht“ haben, „aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG). Macht er sich schuldig, ist die Approbation zu widerrufen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG).
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