AG Düsseldorf zur Teilleistungsberechnung nach GOZ-Nr. 2230
Die neu eingefügte Berechnungsbestimmung zu den GOZ-Nrn. 7080, 7090 besagt, dass eine Teilleistungsberechnung gemäß den GOZ-Nrn. 2230, 2240 für eine Krone/ein Veneer nach den GOZ-Nrn. 2200-2220 nicht möglich ist, wenn der betreffende Zahn langzeitprovisorisch nach GOZ-Nr. 7080 versor...
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Juradent-ID: 3644