Die GOÄ-Nr. 56 richtig anwenden
Die Verweilgebühr kann berechnet werden, wenn der Arzt aufgrund der speziellen Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde "untätig" bei einem Kranken verweilen muss und während dieser Zeit keine (zahn-)ärztliche(n) Leistung(en) – auch nicht bei einem ande...
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Juradent-ID: 3612