VG Münster: Lingualtechnik ist zur Heilung nicht erforderlich
Nicht zu den beihilfefähigen Leistungen zählen medizinisch nicht notwendige kieferorthopädische Leistungen wie beispielsweise die Lingualtechnik. Insoweit ist ein Kieferorthopäde gut beraten, Patienten über das Erstattungsverhalten von Beihilfestellen zu informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
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