AG Hamburg-Bergedorf: Begründungsmangel hat zur Folge, dass die Prüffähigkeit der Rechnung im Ganzen aufgehoben ist
Mit Urteil vom 12.01.2016 hat das Amtsgericht (AG) Hamburg-Bergedorf (Az.: 410d C 150/15) entschieden, dass die Begründung des 3,5-fachen Gebührensatzes der GOZ-Nrn. 9000, 9010 „besonders zeitaufwendige Implantat-OP" nicht den formalen Anforderungen von § 10 GOZ genügt. Der hi...
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