Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ergänzt die ärztliche Schweigepflicht
Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies entsprechend zu dokumentieren (vgl. § 7 Abs. 3 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer). Neben dieser berufsrechtlichen Vorgabe ist zudem aber auch...
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