GOZ 2012: 2240

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Thema: Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 - drei Viertel der Gebühr

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Abrechnung von Teilleistungen bei nicht vollendeter Kronenversorgung

In der GOZ 2012 erfolgte eine klarstellende Ergänzung der Leistungslegenden der GOZ-Nrn. 2230 und 2240: Teilleistungen können nur dann berechnet werden können, wenn die Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.

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