AG Dortmund bestätigt GOZ 2390 neben GOZ 2360 sowie Analogberechnung des Kariesdetektors und des Einsatzes von Ozon zur Desinfektion
Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat mit Urteil vom 31.08.2015 (Az.: 405 C 3277/14) bestätigt, dass die GOZ 2390 neben der GOZ 2360 berechnungsfähig ist. Darüber hinaus erkennt es auch die analoge Berechnungsfähigkeit des Kariesdetektors als medizinisch notwendig...
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