PKV: Maßnahmen am Zahnfleisch bei Präparationen und Füllungen sind nach GOZ-Nr. 2030 zu berechnen
Versicherungen verweigern mitunter die Erstattung der GOZ-Nr. 3070 mit dem Argument, dass Maßnahmen am Zahnfleisch im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen nach GOZ-Nr. 2030 zu berechnen sind. Dies gelte auch, wenn außer der Beseitigung störenden Zahnfleisches noch andere Maßnahmen im ...
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