Geb.‐Nr. 0050 GOZ ‐ für die Abformung des Gegenkiefers?
Stellungnahme der ZÄK Berlin
Die Geb.‐Nrn. 0050/0060 GOZ sind dann berechenbar, wenn diagnostische und/oder planerische Leistungen durch den Zahnarzt erbracht werden. Die methodisch notwendige Abformung des Gegenkiefers ist bei Inlays, Veneers und Einzelkronen sowie für festsitzenden Zahnersatz mit den Gebühren für diese ...
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Juradent-ID: 3383