Abgrenzung der Geb.-Nrn. 2050-2120 von der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ
Positionspapier der Bundeszahnärztekammer
In der Sitzung, in der der Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird, sind die Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ am selben Zahn nicht berechnungsfähig. Wird in vorangegangener Sitzung aus zahnmedizinischer Notwendigkeit der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ vollständig erbracht, so sind di...
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Juradent-ID: 3279