FAL/FTL-Leistungen als begleitende Maßnahmen können nur nach GOZ-Nr. 0030 berechnet werden
Ihre Versicherung teilt vorliegend mit, dass für die Planung von zahnärztlichen Leistungen, die zusätzlich funktionsanalytische bzw. -therapeutische Maßnahmen erfordern, lediglich die GOZ-Nr. 0030 berechnungsfähig sei, da diese Leistungen nur als „begleitende Maßnahmen“ durchgeführt werden wür...
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