Analogberechnung gemäß § 6 Absatz 1 GOZ
Im Verlauf Ihrer Behandlung wurden digitale Fotos zu diagnostischen Zwecken angefertigt, die Abrechnung erfolgte nach GOZ-Nr. 6000 analog.
Die Privatkrankenkasse weigerte sich nun, diese Position mit der Begründung zu erstatten, die Ziffer 6000 sei für Fotos, welche Dokumentationszweck...
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Juradent-ID: 2811