Das Jahresende naht:
Lassen Sie Honorarforderungen nicht verjähren!
Zahnärztliche Honorarforderungen unterliegen gemäß § 195 BGB grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist, wobei diese gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, indem der Anspruch entstanden ist.
Für das ...
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Juradent-ID: 2769