Begründung für den 2,5fachen Gebührensatz der GOÄ-Nrn. 5000, 5004 und 5090
Wer kennt sie nicht, die langatmigen Bescheide der Beihilfe, in denen die Steigerungssatzerhöhungen des Zahnarztes pauschal als „nicht abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle“ und/oder „nicht patientenbezogen“ verworfen werden.
Dies, obwohl das Bundesverwaltu...
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