GOZ 2012: § 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B l und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.

Thema: § 6 Abs. 1 GOZ - Analogberechnung

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Versicherung behauptet, es handele sich um keine neu entwickelte Leistung

Das zeitliche Abgrenzungskriterium existiert nicht mehr

Zu Recht weist Ihre Versicherung darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2012 eine neue Gebührenordnung für Zahnärzte existiert.
Dem Argument, mit dieser Gebührenordnung seien alle wissenschaftlichen Fortschritte abgebildet, ist indes zu wiedersprechen. Auch die Annahme, es müsse sich bei ...

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