Plastische Deckung GOZ-Nr. 3100 ist in Verbindung mit Implantationen GOZ-Nr. 9010 berechnungsfähig
Im Zusammenhang mit Ihrer Implantatversorgung wurde ein Wundverschluss mittels plastischer Deckung (GOZ-Nr. 3100) berechnet.
Ihre Versicherung verweigert nun die Erstattung mit der Begründung, dass die Wundversorgung mit der Leistung Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010) abgegolten wäre...
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