GOZ-Nr. 2030 (bMF) ist für Formgebungshilfen im Zusammenhang mit „Restaurationen mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik“ berechnungsfähig.
Im Rahmen Ihrer Versorgung mit adhäsiven Füllungen wurde für das Anlegen der Matrize bzw. der Anwendung anderer Formgebungshilfen die GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) in Ansatz gebracht.
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