GOZ-Nr. 2030 (bMF) ist für Formgebungshilfen im Zusammenhang mit GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 „Restaurationen mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik“ berechnungsfähig.
Im Rahmen Ihrer Versorgung mit adhäsiven Füllungen wurde für das Anlegen der Matrize bzw. der Anwendung anderer Formgebungshilfen die GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) in Ansatz gebracht.
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