Analogberechnung, da nicht im Leistungsverzeichnis der GOZ
Ihre Versicherung teilt Ihnen anlässlich Ihrer Leistungsabrechnung mit, dass die Analogberechnung für die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Glasfaserstift gebührenrechtlich unzulässig sei, da der Verordnungsgeber in der GOZ 2012 für diese Leistung die GOZ 2195 vorgesehen habe.
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Juradent-ID: 2352